des Vereins
Förderkreis der Leonhard-Wagner-Schulen Schwabmünchen e.V.
Fassung vom 22.11.2002
(1) Der Verein führt den Namen "Förderkreis der Leonhard-Wagner-Schulen Schwabmünchen e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schwabmünchen.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
(1) Der Verein will die Schule und die Schüler ideell und materiell fördern und unterstützen. Die Förderung und Unterstützung erstreckt sich insbesondere auf musische, künstlerische und sportliche Gebiete, auf sinnvolle Freizeitgestaltung, auf Förderung der Kameradschaft der Schüler sowie auf Beschaffung von Lehrmaterial, soweit hierfür der gesetzliche Träger der Schulen nicht verpflichtet ist.
(2) Der Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 16.3.1976. Der Verein ist selbstlos
tätig.
Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Die Vereinsziele sind überparteilich und überkonfessionell.
(1) Die Mittel für die Aufgaben des Vereins werden aufgebracht:
a) durch die Mitgliederbeiträge
b) durch Spenden und Stiftungen
c) durch Zuwendung öffentlicher Mittel
d) durch Einnahmen sonstiger Art.
(2) Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, sind für seine satzungsmäßigen Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen. Niemand darf durch
Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglieder des Vereins können werden:
a) die Eltern, die Erziehungsberechtigten und die Lehrer der Schüler der Leonhard-Wagner-Schulen
b) alle sonstigen natürlichen und juristischen Personen, die den Zweck des Vereins fördern wollen.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die eine schriftliche Beitrittserklärung voraussetzt, entscheidet der 1. Vorsitzende. Gegen die Ablehnung durch den 1. Vorsitzenden steht dem Bewerber die
Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung als ersten Tagesordnungspunkt.
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Schuljahres (31. Juli).
(4) Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommen oder die sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch den 1. Vorsitzenden mit sofortiger
Wirkung ab Bekanntgabe ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann Berufung zur oder bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung hat über die
Berufung als ersten bzw. nächsten Tagesordnungspunkt zu entscheiden.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vorstandschaft
(1) Jährlich mindestens einmal findet möglichst in den ersten vier Monaten eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich mindestens eine Woche vor der Versammlung oder, wenn die Vorstandschaft dies beschließt, durch Bekanntmachung in der Schwabmünchner Allgemeinen, jeweils unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Die Versammlung wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen
verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlichen Fragen. Neben den in anderen Bestimmungen dieser Satzung genannten Angelegenheiten ist sie insbesondere zuständig für
a) die Wahl der Vorstandschaft
b) die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Vorstandschaft
c) Beschlüsse über Satzungsänderungen
d) den Beschluss über die Auflösung des Vereins.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Aufhebung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
(6) Natürliche Personen üben ihr Stimmrecht persönlich aus.
Eine Vertretung der Mitglieder ist nicht zulässig.
Juristische Personen, Körperschaften und Vereinigungen üben ihre Rechte durch eine von ihnen zu benennende Einzelperson aus.
(1) Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) 2 Beisitzern
f) drei weiteren Beisitzern, wobei jeweils einer vom jeweiligen Elternbeirat der drei Leonhard-Wagner-Schulen bestimmt und entsandt wird.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind allein und einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird
bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei tatsächlicher Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.
(3) Die Mitglieder der Vorstandschaft, ausgenommen die Beisitzer gemäß Absatz (1) f), werden von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Beisitzer gemäß Absatz (1) f) sind jeweils zum Beginn eines Schuljahres vom jeweiligen Elternbeirat auf die Dauer eines Jahres zu bestimmen. Aus wichtigem Grund kann ein Elternbeirat auch
während der Amtszeit einen neuen Beisitzer entsenden.
Die Wahl des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden erfolgt schriftlich und geheim. Bei den Wahlen der weiteren Vorstandsmitglieder ist auf Antrag von einem Viertel der erschienenen Mitglieder
schriftlich und geheim abzustimmen. Erhält ein Bewerber im 1. Wahlgang nicht die absolute Mehrheit, erfolgt Stichwahl unter den Bewerbern mit den beiden höchsten Stimmenzahlen. Bei der Stichwahl
entscheidet die einfache Mehrheit.
(4) Die Vorstandschaft entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihr obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Bei Ausscheiden eines ihrer Mitglieder ergänzt sich die Vorstandschaft für den Rest der Wahlperiode selbst durch Berufung einer geeigneten Person. Diese Berufung muss ohne Gegenstimme erfolgen. Ist binnen 3 Monaten eine derartige Berufung nicht möglich, hat für den Rest der Wahlperiode eine Nachwahl zu erfolgen.
(5) Die Vorstandschaft tritt im Bedarfsfalle, mindestens einmal jährlich oder auf Antrag von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet.
(6) Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesen-heit mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder notwendig.
Die Mitgliederversammlung wählt unter Anwendung von § 9 Abs. (3) zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von 3 Jahren. Diese prüfen jährlich die Rechnungsführung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis.
Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandsschaftsitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten dem Träger des Schulaufwandes mit der Auflage zu, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.
Schwabmünchen, den 22.11.2002
gez. Peter Frankenberger
1. Vorsitzender